Sie möchten Ihre Wohnung aufgeben und den Mietvertrag kündigen? Dann sollten Sie wissen, dass schon kleine Formfehler dazu führen können, dass Ihre Kündigung unwirksam ist – und Sie monatelang weiter Miete zahlen. Dieser Artikel erklärt Schritt für Schritt, wie Sie Ihren Mietvertrag richtig kündigen, welche Fristen Sie einhalten müssen und worauf es bei Vorlage und Formulierung wirklich ankommt.
Was viele bei der Mietvertragskündigung falsch machen
Ein Bekannter wollte zum Jahresende aus seiner Altbauwohnung in München ausziehen. Er schickte die Kündigung am 2. Oktober per E-Mail an seinen Vermieter – freundlich formuliert, mit allen relevanten Daten. Die Antwort kam zwei Wochen später: Die Kündigung sei formungültig. Kein Papier, keine Unterschrift, kein wirksamer Zugang. Statt zum 31. Dezember auszuziehen, hing er bis Ende März im alten Mietvertrag fest. Drei Monate zusätzliche Miete – rund 3.600 Euro – nur wegen eines Formfehlers.
Solche Fälle passieren häufiger, als man denkt. Das deutsche Mietrecht ist bei der Kündigungsform streng, und wer die Regeln nicht kennt, zahlt im wahrsten Sinne des Wortes drauf.
Die Kündigungsfrist: Drei Monate als goldene Regel
Für Mieter gilt nach § 573c BGB eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Konkret bedeutet das: Wenn Sie zum 30. November ausziehen wollen, muss die Kündigung spätestens am 31. August beim Vermieter eingegangen sein – nicht abgeschickt, sondern tatsächlich zugestellt.
Dabei zählt nicht der Poststempel, sondern der Tag, an dem der Brief im Briefkasten des Vermieters landet. Planen Sie daher immer ein paar Tage Puffer ein. Die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem Monat nach dem Zugang. Geht Ihre Kündigung am 3. September ein, können Sie frühestens zum 31. Dezember ausziehen.
Ein häufiger Irrtum: Viele glauben, dass im Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist für den Mieter vereinbart werden kann. Das ist falsch. Klauseln, die dem Mieter eine Frist von mehr als drei Monaten auferlegen, sind nach deutschem Mietrecht unwirksam. Für Vermieter hingegen verlängert sich die Frist je nach Mietdauer – das betrifft Sie als Mieter aber nicht.
Bei einem Gewerbemietvertrag sieht die Lage anders aus. Hier gelten die vertraglich vereinbarten Fristen, die deutlich länger sein können.
Schriftform: Ohne Unterschrift keine Kündigung
§ 568 BGB ist eindeutig: Die Kündigung eines Mietvertrags bedarf der Schriftform. Das heißt: ein Dokument auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Keine E-Mail, keine SMS, kein WhatsApp, kein Fax, keine eingescannte Unterschrift als PDF.
Haben mehrere Personen den Wohnraummietvertrag unterschrieben, müssen auch alle Mieter die Kündigung unterzeichnen. Bei Ehepaaren, die gemeinsam im Vertrag stehen, reicht die Unterschrift eines Partners nicht aus. Fehlt eine Unterschrift, ist die gesamte Kündigung unwirksam.
Kündigungsschreiben: Diese Angaben gehören hinein
Ein wirksames Kündigungsschreiben muss kein juristisches Meisterwerk sein – aber bestimmte Angaben dürfen nicht fehlen:
Absender und Empfänger: Ihr vollständiger Name und Ihre aktuelle Adresse sowie Name und Adresse des Vermieters.
Datum: Das Datum, an dem Sie das Schreiben verfassen.
Betreffzeile: Klar formuliert, zum Beispiel “Ordentliche Kündigung des Mietvertrags für Musterstraße 12, 3. OG links, 80331 München”.
Kündigungserklärung: Eine unmissverständliche Formulierung, dass Sie den Mietvertrag kündigen, und das Datum, zu dem die Kündigung wirksam werden soll. Beispiel: “Hiermit kündige ich den oben genannten Mietvertrag ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, das ist nach meiner Berechnung der 28. Februar 2026.”
Bitte um Bestätigung: Fordern Sie den Vermieter auf, die Kündigung schriftlich zu bestätigen und einen Übergabetermin vorzuschlagen.
Eigenhändige Unterschrift: Aller im Mietvertrag genannten Mieter.
So stellen Sie die Kündigung richtig zu
Der sicherste Weg ist das Einschreiben mit Rückschein. So haben Sie einen gerichtsfesten Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung. Eine gute Alternative: Sie übergeben das Schreiben persönlich und lassen sich den Empfang auf einer Kopie mit Datum und Unterschrift quittieren.
Werfen Sie die Kündigung niemals ohne Zeugen in den Briefkasten des Vermieters. Im Streitfall stehen Sie sonst ohne Beweis da.
Sonderkündigungsrechte: Wann Sie schneller rauskommen
In bestimmten Situationen können Sie den Mietvertrag auch außerordentlich kündigen. Das gilt unter anderem bei erheblichen Mängeln, die der Vermieter trotz Fristsetzung nicht beseitigt, bei unzumutbaren Gesundheitsgefährdungen durch die Wohnung, oder bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung. In solchen Fällen verkürzt sich die Frist oder entfällt ganz. Lassen Sie sich bei einer außerordentlichen Kündigung immer vorab beraten – die Hürden sind hoch, und Fehler können teuer werden.
Wenn Sie aus beruflichen Gründen kurzfristig umziehen müssen und die reguläre Frist nicht einhalten können, hilft ein offenes Gespräch mit dem Vermieter manchmal mehr als jeder Paragraf. Viele Vermieter stimmen einem Aufhebungsvertrag zu, wenn Sie einen geeigneten Nachmieter vorschlagen – auch wenn sie dazu nicht verpflichtet sind.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Mieter einen Grund für die Kündigung angeben?
Nein. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Mieter ist keine Begründung erforderlich. Sie können kündigen, wann immer Sie möchten – solange Sie die Dreimonatsfrist einhalten.
Kann mein Vermieter meine Kündigung ablehnen?
Nein. Die ordentliche Kündigung durch den Mieter ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Der Vermieter muss sie nicht “annehmen” oder “genehmigen”. Sobald das Schreiben fristgerecht und formgültig zugeht, ist die Kündigung wirksam.
Was passiert, wenn ich die Frist knapp verpasse?
Dann verschiebt sich das Mietende um einen vollen Monat. Geht die Kündigung beispielsweise am 2. September ein statt am 31. August, endet der Vertrag nicht zum 30. November, sondern erst zum 31. Dezember.
Wer seine Mietkündigung sorgfältig vorbereitet, die Fristen im Kalender markiert und das Schreiben per Einschreiben verschickt, vermeidet unnötige Kosten und Stress. Nehmen Sie sich eine halbe Stunde Zeit für die Kündigung – es lohnt sich.
